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VG Aachen, 13.02.2012 - 1 L 465/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einschränkung des zugelassenen Bewerberkreises durch Aufstellung eines speziellen Anforderungsprofils im Rahmen der Besetzung eines bestimmten Dienstpostens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - 1 A 2117/05
Anspruch des Beamten auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Dienstherrn wegen …
Auszug aus VG Aachen, 13.02.2012 - 1 L 465/11
Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2007 - 1 A 2117/05 -, juris, Rdnr. 46 f., m.w.N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2007 - 6 B 989/07
Einschränkung eines zugelassenen Bewerberkreises durch Aufstellung eines …
Auszug aus VG Aachen, 13.02.2012 - 1 L 465/11
Damit nimmt das Anforderungsprofil die eigentliche Auswahlentscheidung teilweise vorweg und unterliegt wie sie nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. August 2007 - 6 B 989/07 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, m.w.N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1996 - 6 B 2009/96
Entscheid über die Besetzung der Stelle einer Oberstudienrätin/eines …
Auszug aus VG Aachen, 13.02.2012 - 1 L 465/11
Die bei dieser Sachlage zulässige und erforderliche, sich bereits aus dem Beurteilungstext ergebende Binnendifferenzierung der Gesamturteile, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, zu Gunsten des Beigeladenen wird nicht durch die schon nachgewiesene Waffenträgereigenschaft des Antragstellers kompensiert.